Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung bei der Übergabe des Kündigungsschreibens als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies gilt auch dann, entschied das Bundesarbeitsgericht am 09.06.2011, wenn die Kündigung dem Ehegatten an dessen Arbeitsstelle überreicht wird. Der Kündigende darf hier mit einem rechtswirksamen Zugang noch am selben Tag rechnen, da nach der Verkehrsanschauung der Ehemann der Klägerin Empfangsbote ist und entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehegatten in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens noch am selben Tag zu rechnen ist. Damit beginnen auch noch an diesem Tage die Laufzeiten der Fristen.

BAG, Urt. v. 09.06.2011 –6 AZR 687/09