Der BFH stellt klar, dass Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst tätige oder Künstler, die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung steuerfrei sind, da sie eine Nebentätigkeit ausüben. Diese Einnahmen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt (bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden dürfen rund 13 Stunden pro Woche ehrenamtlich ausgeübt werden).