Der Schokoladenhersteller Ritter Sport hat im Streit um seine dreidimensionale quadratische Verpackungsmarke einen Erfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 18.10.2017 zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung der Marken angeordnet worden war. In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass die quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade sei.

Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche. Die Löschungsantragstellerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hatte die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wieder. Daraufhin hatte das BPatG die Löschung der Marken angeordnet.

Der BGH hat jetzt auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das BPatG zurückverwiesen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließe solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, habe nicht entschieden werden müssen. Die quadratische Form der Tafelschokolade sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

BGH, Beschluss v. 18.10.2017 – I ZB 105/16; I ZB 106/16