EuGH, Urteil vom 10.3.2011, Az.: C-51/10 P

Eine Marke ist auch dann als EU-Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus Ziffern besteht. Die Regelung in der VO (EG) Nr. 207/2009 hat der EuGH für den Fall bestätigt, dass die Ziffern ohne Zusätze verwendet werden. Allerdings besteht ein absolutes Eintragungshindernis, wenn dieses Zeichen beschreibende Wirkung für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen hat.

Das Gemeinschaftsmarkenamt HABM hat die Anmeldung der Marke nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen. Beruft sich ein zunächst abgewiesener Markenanmelder auf eine entgegenstehende frühere Entscheidungspraxis, so hat das HABM in seiner Entscheidung zwar den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, aber dennoch eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen.

Quelle: EuGH Pressemitteilung Nr. 19/11 v. 10.3.2011