Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juni 2017 bestätigt, dass mehrere von Dextro Energy beantragte gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose – darunter: „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“ – trotz wissenschaftlicher Absicherung nicht zugelassen werden können. Denn sie riefen zum Verzehr von Zucker auf, obwohl nationale und internationale Behörden eine Verringerung des Konsums empfehlen. Die Angaben seien für die Verbraucher daher widersprüchlich und irreführend.

Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je sechs Gramm. 2011 beantragte Dextro Energy die Zulassung verschiedener gesundheitsbezogener Angaben, darunter folgende: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab eine positive Stellungnahme ab. Danach sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar. Trotzdem lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab.

Die Kommission hielt die Angaben für widersprüchlich und verwirrend, da sie die Verbraucher zum Verzehr von Zucker aufriefen, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empfehlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben nach Auffassung der Kommission abgesehen werden sollte.

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von Dextro Energy ab. Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA nicht in Frage gestellt habe, im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des EU-Rechts und sonstige relevante legitime Faktoren berücksichtigen müsse. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern solle, sei die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die fraglichen gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellten, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend seien und daher nicht zugelassen werden könnten.

Der EuGH hat das von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen, da keines der von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente durchgreife.

EuGH, Urteil v. 8.6.2017 – C-296/16 P