Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. In diesem Fall wird keine Witwenrente gewährt. Der Hinterbliebene Ehegatte muss die gesetzliche Vermutung einer “Versorgungsehe” glaubhaft widerlegen. Unerheblich war im konkreten Fall insbesondere die Dauer und Intensität der Partnerschaft. Das Gericht wertete auch allgemeine, zuvor geäußerte Heiratsabsichten vor der Erkrankung als nicht ausreichend, da sie zu wenig konkret gewesen seien. Im Ergebnis bestand kein Anspruch auf Witwenrente.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2009, Az.: L 10 KN 51/06