OVG NRW, Urteil v. 1.3.2011 in den verb. Sachen Az.: 8 A 2861/07, 8 A 3357/08 und 8 A 3358/08

Über Zahlungen von Agrarsubventionen liegen den Behörden Informationen vor, die als „Umweltinformationen“ i.S. d. Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu bewerten sind und daher bei entsprechendem Antrag herauszugeben sind. Solche Anträge hatten zwei „Stern“-Redakteure sowie „Greenpeace e.V.“ gestellt. Diesen Anträgen wurde nun im Wesentlichen stattgegeben. Antragsgegner waren das nordrhein-westfälische Umweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die die Namen der größten Empfänger von Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt nicht herausgeben wollten. Das Urteil ist im Anschluss an die wegweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.11.2010 in den verb. Sachen C-92/09 und C-93/09 ergangen, in welchem das oberste europäische Gericht die grundsätzliche öffentliche Nennung von Beihilfeempfängern untersagt hatte, wenn durch die Nennung der Namen des Unternehmens direkt Rückschlüsse auf die dahinter stehenden natürlichen Personen möglich sind.