Auch Gewerbemietverträge sind Schutzbedürftig. Die Ausführungsklausel „ laufend fachgerecht durchführen zu lassen“ ist unwirksam. Sie belastet den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen , die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und die auch von dem Vermieter, wäre er selbst zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, nicht verlangt werden könnte. Die formularmäßige Klausel in einem Gewerbemietvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam

AZ 10 U 66/10, Urteil vom 9.12.2010