Eine als „Oliven-Mix“ angebotene Mischung aus grünen und schwarzfarbigen – nicht aber natürlich gereiften schwarzen – Oliven in einer durchsichtigen Plastikschale mit der zutreffenden Angabe in der Zutatenliste, dass geschwärzte Oliven enthalten sind, beinhaltet keine Irreführung der Verbraucher. Anders als im „Himbeer-Vanille-Abenteuer“-Fall werde durch die Etikettierung des Produktes keine falsche Vorstellung beim Verbraucher hervorgerufen.

Die Beklagte stellt einen „Oliven-Mix“ her. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe „Oliven-Mix“. In der Zutatenliste an der Seite der Schale findet sich unter anderem die Angabe: „Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat)“. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrte von der Beklagten, die Bewerbung des geschilderten Produkts zu unterlassen, wenn es – wie gegenwärtig – keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthalte. Die Produktaufmachung rufe bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG verneinte eine Irreführung der Verbraucher durch die angegriffene Produktausstattung. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt enthalte tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven. Allein die Angabe in der Zutatenliste „geschwärzte Oliven“ sei allerdings nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken. Denn auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung  wie im Fall „Himbeer-Vanille-Abenteuer II“ eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei.

Laut OLG ist dies hier aber nicht der Fall. Denn die Etikettierung beschränke sich auf die Bezeichnung „Oliven-Mix“. Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde nicht näher umschrieben. Abgebildet würden allein „Oliven grüner und schwarzer Farbe“. Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven seien wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher werde damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden. Die Etikettierung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf „schwarze Oliven“.

Das OLG weist auch den Einwand des Klägers zurück, die Verbraucher gingen wegen der auf dem Etikett abgebildeten und in der Verpackung zu sehenden schwarzen Oliven von natürlich gereiften, nicht aber von geschwärzten Oliven aus. Verbraucher, die wüssten, dass natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel seien wie geschwärzte Oliven, könnten durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten seien. Verbraucher, die annähmen, dass geschwärzte Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen, könnten sich über die Zutatenliste informieren. Diejenigen, die überhaupt nicht wüssten, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, würden hinreichend über die Zutatenliste informiert.

Verbraucher schließlich, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt seien, keinerlei Gedanken machen, könnten auch nicht in die Irre geführt werden. Sie unterlägen ohnehin keiner Fehlvorstellung. Laut OLG entspricht es grundsätzlich der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden.

OLG Frankfurt/M., Urteil v. 22.6.2017 – 6 U 122/16