Weder Essig noch Salz sind Pflanzenschutzmittel. Nach einem Beschluss des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.4.2017 ist deren Einsatz zur Unkrautvernichtung damit nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten.

Viele Gärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es oftmals, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Diese Ansicht wurde auch im konkreten Fall vertreten: Die Verwaltungsbehörde verhängte gegen einen Mann aus Brake, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde.

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.

Vorliegend konnte der Senat die Frage, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann, unbeantwortet lassen.

OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.4.2017 – 2 Ss OWi 70/1