LG München I, Beschluss v. 29.11.2010, Az.: 16 Qs 69/10

Eine aus religiösen Gründen erfolgende Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien ist zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen nur in einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr möglich und außerdem mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden. Diese Reise ist ein Entschuldigungsgrund, der einen Terminsverlegungsantrag rechtfertigt.