Die Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Getränks „Sparkling-Tea“ lässt auf ein Erfrischungsgetränk und nicht auf einen Aufguss-Tee schließen und ist deshalb nicht irreführend. Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.02.2012 entschieden.

Die Aufmachung der „Sparkling-Tea-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handele. Dies werde sowohl durch den Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ als auch durch den Zusatz „Erfrischungsgetränk“ klargestellt. Ebenso würden auch die Fruchtabbildungen keinen irreführenden Eindruck erwecken. Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, Az.: I-4 U 143/11