Die Sanierung von Wasserleitungen unter Verwendung von Epoxidharz ist nicht zu beanstanden, wenn die vom Umweltbundesamt festgesetzten Vorsorgewerte nicht überschritten werden und demzufolge nicht von einer Gefahr für die menschliche Gesundheit auszugehen ist. In diesem Fall müssen derart sanierte Rohrleitungen nicht wieder entfernt werden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München.

Das örtliche Gesundheitsamt gab der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft auf, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen, da die Kupferleitungen mit einem speziellen Epoxidharz ausgespritzt wurden, das nach Ansicht der Behörde nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen. In erster Instanz war die Klage gegen die Anordnung erfolglos. Die Kläger und die am Streit beteiligte Fachfirma legten Berufung ein.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr der Berufung stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 7 TrinkwV, wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte beziehungsweise Anforderungen nicht eingehalten seien und hierfür die Trinkwasserinstallation ursächlich sei. Dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus, wovon hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv ausgegangen werden könne.

Zwar zeigten die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen. Jedoch richte sich die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse, entscheidend nach den vom Umweltbundesamt festgesetzten Vorsorgewerten. Im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung seien diese aber nicht überschritten gewesen. Auf die Frage, ob die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sei es dagegen nicht angekommen.