Das Amtsgericht München verurteilte einen 58jährigen ledigen Kaufmann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 Euro, insgesamt 208.000 Euro, und entließ ihn aus der Untersuchungshaft. Der Mann hatte vier Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und entsprechend bezahlt.
Der Verurteilte, der aufgrund der Straferwartung bei fehlendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Untersuchungshaft genommen worden war, legte in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tatmotiv benennen. Gegen ihn war erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette eine Geldstrafe verhängt worden. Wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 Euro verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuerveranlagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.
Der zuständige Strafrichter erachtete nun die Verhängung einer hohen Geldstrafe für angemessen: „Zu Gunsten des Angeklagten konnte sein Geständnis gewertet werden sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Zu Gunsten des Angeklagten konnte auch gewertet werden, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 09.12.2017 in Untersuchungshaft befunden hat. Dem gegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass sein Bundeszentralregister bereits 3 Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweist und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt hat und er erst (…) 2017 aus der Strafhaft entlassen worden war. Zu Lasten des Angeklagten war auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen.“ Bei der Bemessung des Tagessatzes legte der Richter monatliche Einkünfte des Verurteilten von mindestens 24.000 Euro zugrunde.
AG München, Urteil v. 10.1.2018 – 864 Ds 238 Js 223135/17, rk