Missglückt eine Haarfärbung beim Friseur, muss der Kunde grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung in angemessener Frist geben, bevor er Schadensersatz verlangen kann.
Die beklagte Friseurmeisterin sollte der Klägerin die Haare mittels einer bestimmten Technik („Balayage-Technik“) färben. Die Klägerin hatte ihr dazu eine Fotografie der Bloggerin Xenia vorgelegt. Die Haarfärbung sei aber missglückt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Sie habe daraufhin von der Beklagten verlangt, die inakzeptablen Haarschäden zu beseitigen und die Haare in der Balayage-Technik zu färben. Die Beklagte habe dies abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung auch keinen Alternativtermin angeboten.
Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt. Sie klagte vor dem AG auf Zahlung von 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setze gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Dem Verhalten der Klägerin vor Ort sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. Ihr Verlangen erfülle die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt worden sei. Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten könne auch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen laut Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und auch keinen Alternativtermin angeboten habe, stelle keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Dies zeige im Gegenteil, dass die Beklagte sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht habe, dieser Abhilfe zu verschaffen.
Laut AG war die Nacherfüllung der Klägerin hier auch nicht unzumutbar. Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukomme, etwa bei dauerhaften oder unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das Färben oder Schneiden von Haaren stelle aber keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar.
Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung scheide vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat.