Steht ein Anwesen unter Denkmalschutz, so kann dieser dem Anbringen von Gartenzwergen auf dem Vordach entgegenstehen.

Um das Aufstellen von 40 Zwergen war zwischen zwei Bewohnern eines denkmalgeschützten Anwesens ein Streit entbrannt, nachdem der beklagte Bewohner die Figuren am 21.09.2013 eigenmächtig entfernt hatte. Die klagende Mitbewohnerin begehrte die Wiederaufstellung der Gartenzwerge, hatte hiermit aber keinen Erfolg.

Das AG Wiesbaden entschied, dass die Aufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs durch das Anbringen der Gartenzwerge handele es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration. Es sei vielmehr von einer denkmalrechtlichen Umgestaltung auszugehen, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs.1 Nr. 3 HDSchG unterliege.

Nach einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde im anhängigen Verfahren könne die entsprechende und erforderliche Genehmigung im konkreten Fall jedoch nicht erteilt werden, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten. Die Aufstellung der Gartenzwerge ohne behördliche Genehmigung sei aber verboten, so das AG Wiesbaden, weswegen sie dem Beklagten nicht zugemutet werden könne.

AG Wiesbaden, Urteil v. 5.12.2016 – 93 C 4622/13