Änderung ab 2012, Stand 13.2.2012
1. Kindergeld für volljährige Kinder: Einkommensgrenze fällt weg.
2. Ab 2012 können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonder-ausgaben geltend machen. Der Abzug ist jedoch begrenzt auf 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind.( § 32 IV S. 2 EStG)
3. Wollen Sie eine Pflegekraft aus den EU-8-Ländern für die Pflege zuhause von pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch nehmen, können die Kosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Pflegekraft als 400 Euro Kraft bei der Minijob-Zentrale oder als sozialversicherungspflichtige Angestellte bei der Krankenkasse und dem Finanzamt angemeldet ist. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung für eine Pflegekraft aus den sogenannten EU-8-Ländern bzw. Rumänien oder Bulgarien stammt. (§ 10 I Nr. 5 EStG)
Tipp: Bietet sich jemand als selbständige Pflegekraft an, Vorsicht! In aller Regel wird eine Scheinselbständigkeit vorliegen – also ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Fliegt die Sache auf, dann haftet der Arbeitgeber für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (sowohl für den Arbeitgeberanteil als auch für den Arbeitnehmeranteil).
Nicht gemeint sind hier die Dienste eines nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie, wenn Sie eine Pflegekraft einstellen, Arbeitgeberpflichten haben. Über das hierzu notwendige Detailwissen informieren wir Sie gern.
Bitte beachten Sie auch, dass nur der Anteil für die Pflege und Betreuung zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört. Wenn zu den Aufgaben auch hauswirtschaftliche Tätigkeit wie Kochen, Putzen, Waschen und Bügeln zählen, sind die Kosten anhand des Zeitbedarfs aufzuteilen. Für diesen hauswirtschaftlichen Anteil kann der Steuerabzug für haushaltsnahe Hilfen in Anspruch genommen werden.