LG Berlin, Beschluss v. 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11
Nachdem Datenschutzbehörden kürzlich den „Gefällt-mir-Button“ von facebook und anderen Netzwerken wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften kritisiert hatten, gebietet jetzt das Landgericht Berlin der beginnenden Abmahnwelle Einhalt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Vorschrift des § 13 TMG, deren Verstoß gerügt wird, nicht um eine so genannte Marktverhaltensvorschrift und kann daher nicht von Wettbewerbern als Abmahngrund verwendet werden. Zu einer möglichen datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeit durch die Verwendung dieses Buttons äußerte sich das Gericht nicht.
Quelle: Beschluss des LG Berlin und PM 37/2011 vom 23.3.2011 des Kammergerichts Berlin.