Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können: Der Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten können. Dies bedeutet, dass auch die unterliegende Partei die Kosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung ansetzen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Verfahrenskosten sind soweit abziehbar als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof: Urteil vom 12.05.2011 AZ.: VI R 42/10