Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sogenannte Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70% der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH komme für sie – ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen – der Einsatz sogenannter Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.
Der Kläger hatte einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete GbR verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG sogenannte Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sogenannte Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.
Demgegenüber hat der BFH dem Kläger jetzt den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Abs. 2 UStG verlange einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.