Menschen, die wegen des kritischen Gesundheitszustands eines nahen Angehörigen nach
einem Behandlungsfehler psychisch erkranken, können Anspruch auf Schadenersatz haben.
Es gebe keinen Grund, warum nach einem Arztfehler andere Regeln gelten sollten als nach
einem Unfall.
Eine Frau hatte ein Kölner Krankenhaus verklagt, nachdem bei ihrem Ehemann
Komplikationen nach einer Darmspiegelung aufgetreten waren. Ihr Mann habe mehrere
Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Sie habe deshalb Depressionen und
Angstzustände bekommen. Zwei Gutachten hatten in dem Fall Behandlungsfehler festgestellt.
Der Ehemann hatte deshalb vom Versicherer der Klinik 90.000 Euro erhalten.
Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage der Frau abgewiesen. Der Arztfehler habe
den Gesundheitszustand des Mannes nur noch verschlechtert. Das mitzuerleben, sei
allgemeines Lebensrisiko.
Das lässt der BGH so nicht stehen. Psychische Leiden seien zwar nur dann eine
Gesundheitsverletzung, wenn sie „über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen,
denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der
Regel ausgesetzt sind“. In diesem Fall hätten die Beschwerden der Klägerin ein
außergewöhnliches Ausmaß gehabt. Das OLG muss den Fall nun neu verhandeln und prüfen,
ob der Zustand des Ehemanns tatsächlich die Ursache der psychischen Erkrankung war.