Ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen, der durch die aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland europarechtlich vorgegebenen Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht. Denn der Pächter hat – soweit es ihm möglich ist – dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte im Jahr 2000 mehrere Grundstücke „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ an den Beklagten verpachtet. In dem Pachtvertrag wurden drei insgesamt etwa 14 Hektar große Flächen mit „A“ für Ackerland gekennzeichnet. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 30.09.2012 und sollte sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Bereits bei Übergabe der Grundstücke wurden diese als Grünland genutzt. Auch der Beklagte, der Unternehmer ist und sich mit der Haltung und Zucht von Pferden befasst, nutzte sie mit Kenntnis des Verpächters über die gesamte Pachtzeit hinweg als Grünland zur Pferdehaltung. Im Jahr 2006 ging das Eigentum an den Grundstücken im Weg der Erbfolge auf die Klägerin über. Ebenso wie ihr verstorbener Ehemann ist die Klägerin nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie beendete das Pachtverhältnis durch Kündigung zum 30.09.2013.

Nach der Rechtslage zu Beginn des Pachtverhältnisses durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Da die Grundstücke zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sind, unterliegen sie einem landesrechtlichen Umbruchverbot nach der am 13.05.2008 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und dem zum 01.11.2013 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsgesetz (DGLG SH) nach Vorgaben der Europäischen Union. Zudem liegen die Grundstücke vollständig in einem im Jahr 2006 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet und darüber hinaus teilweise in einem 2010 ausgewiesenen FFH-Gebiet.

Infolgedessen könnte die Möglichkeit zum Umbruch jetzt nur noch durch den Nachweis von Ersatzflächen in demselben Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet wiederhergestellt werden. Die Klägerin verlangte Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte hätte der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 98.052,75 Euro nebst vorgerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auch die Revision des Beklagten blieb erfolglos.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass es dem Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, den Schadenseintritt durch eine rechtzeitige Änderung der Nutzung von Grünland zu Ackerland („Umbruch“) abzuwenden. Hierzu sei er auch vertraglich verpflichtet gewesen. Zwar habe der Beklagte keine unerlaubte Nutzungsänderung im Sinne des § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgenommen, weil die Flächen schon bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet wurden und er diese Nutzung fortgesetzt habe. Der Pächter sei aber gemäß § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet und habe sie gemäß § 596 Abs. 1 BGB in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspreche. Werden wie hier als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspreche es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden.

Denn der Pächter habe – soweit es ihm möglich ist – dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben, erklärte der BGH. Dazu müsse er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende rechtliche Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland der Fall gewesen ist. Komme der Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, sei er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Nicht zu beanstanden war es laut BGH, dass das Berufungsgericht von einem Verschulden des Beklagten ausging, während es ein Mitverschulden der Klägerin verneinte. Zwar könne ein Mitverschulden des Verpächters in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte. In aller Regel werde Letzteres jedoch voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt sei, woran es hier fehle. Die Richter konnten auch hinsichtlich der Schadenshöhe keine Rechtsfehler erkennen.

BGH, Urteil v. 28.4.2017 – LwZR 4/16