Zivilgerichte müssen bei Wildschäden selbst entscheiden, wenn eine Aufhebung des jagdrechtlichen Vorbescheids (Vorverfahren vor der Gemeinde zur Klärung von Ansprüchen nach § 35 BJagdG) und Abweisung des Schadenersatzanspruchs beantragt werden. Dieser sei dann zum Streitgegenstand geworden.
Dies gilt laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn das Landesrecht eine Zurückverweisung an die
Behörde nicht erlaubt.
Der Jagdpächter eines Grundstücks und sein Nachbar lagen im Streit um Schadenersatz wegen eines
Wildschadens. Der Anwohner hatte diesen bei der örtlichen Gemeinde angemeldet. Daraufhin verpflichtete die Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn den Waidmann Ende 2017 mit jagdrechtlichem Vorbescheid
zur Zahlung von 1.000 Euro. Damit war er nicht einverstanden und beantragte, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadenersatzanspruch des Nachbarn abzuweisen. Das Amtsgericht Gemünden am
Main reduzierte den Anspruch auf 386 Euro. Die Berufung des Nachbarn sowie die Anschlussberufung des
Jägers hatten vor dem Landgericht Würzburg keinen Erfolg: Die Höhe des Schadens sei richtig festgesetzt
worden. Der Jäger dagegen verfolge „unbeirrt“ die Abweisung des Schadenersatzanspruchs weiter. Das
AG habe ihm jedoch zutreffend erklärt, dass rein prozessual betrachtet der Ersatzanspruch – in Ermangelung einer Widerklage des Nachbarn – vorliegend nicht zum Verfahrensgegenstand gehöre und damit
nicht „abgewiesen“ werden könne. Dagegen legte der Jäger Revision ein – mit Erfolg.
Der BGH verwies die Sache am 7.1.2021 an das LG zurück. Sowohl die formalen als auch die inhaltlichen
Bedenken des LG greifen aus seiner Sicht nicht durch. Der Jagdpächter habe nicht auf die Erwägung des
AG eingehen müssen, der Schadenersatzanspruch des Nachbarn könne nicht abgewiesen werden, weil
dieser einen solchen gegenüber dem Gericht nicht geltend gemacht habe. Streitgegenstand der nach
Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG in Verbindung mit § 35 BJagdG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu
richtenden Klage sei nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch. Werde auf
Aufhebung des Vorbescheids und auf vollständige Abweisung des Anspruchs geklagt, werde somit ein
zwar zweigliedriger, aber gleichwohl einheitlicher Klageantrag gestellt. Der III. Zivilsenat weist darauf hin,
dass das LG trotz möglicher Mängel im Vorverfahren in der Sache selbst entscheiden muss – gegebenenfalls müsse es die Beweise selbst erheben. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde
sei in Bayern nicht vorgesehen.