BGH, Urteil v. 3.3. 2011, Az.: I ZR 167/09
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kredit-karte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein. Der BGH hat entschieden, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Deutsche Postbank AG nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt, weil die Verbraucher die Funktionsweise einer Kreditkarte kennen und außerdem durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb unzumutbar belästigt seien.
Quelle: BGH – Pressemitteilung vom 03.03.2011