Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige
Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt
ist.
Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das
Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, hatte das Landratsamt
stattgegeben. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin waren
ohne Erfolg geblieben.
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin jetzt zurückgewiesen. Der
Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nach
Ansicht des Gerichts nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine „nicht
zulässige Abweichung“ im Sinn dieser Vorschrift müsse nicht durch Verwaltungsakt
festgestellt werden. Ausreichend sei, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter
Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend
aktenkundig festgestellt hat. Hiergegen bestünden keine verfassungs- oder unionsrechtlichen
Bedenken.