Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche
Bestimmungen im Zusammenhang mit Transporten von Puten zur Schlachterei besteht weder
nach dem Umweltinformations- noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Transporten
einsetzt, begehrte von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle
der Putentransporte zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem
Umweltinformationsgesetz und das Oberverwaltungsgericht nach dem
Verbraucherinformationsgesetz.
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das BVerwG das Berufungsurteil
geändert und die Klage abgewiesen. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um
Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Das Merkmal der Umwelt erfasse
unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt,
tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der
Verbraucher- und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen
Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheide aus, weil lebende Tiere
regelmäßig keine Lebensmittel seien.