EuGH, Urteil v. 10.3.2011 in den verb. Sachen Az.: C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09
Wenn Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr abgegeben werden, so stellt das gewöhnlich eine „Lieferung von Gegenständen“ dar. Bei solchen Speisen handelt es sich um zum sofortigen Verzehr zubereitete „Nahrungsmittel“ (Mahlzeiten), die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Anders ist es bei Leistungen eines Caterers oder Partyservices: Diese erbringen „Dienstleistungen“ im Sinne des Gesetzes und unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Entscheidung erging nach einem vom BFH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV (alt) – seit dem 1.12.2009 in Art. 267 AEUV geregelt.