Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke
eingetragen werden. Ein solches Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung, hat das Gericht
der Europäischen Union entschieden.
2016 meldete Santa Conte ein Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen
an, das unter anderem aus einer stilisierten Darstellung eines Cannabisblatts bestand. Das EUIPO wies
die Anmeldung zurück. Das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Conte klagte auf Aufhebung
dieser Entscheidung beim EuG.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das EuG bestätigte das EUIPO darin, dass die stilisierte Darstellung des
Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort „Amsterdam“ auf die Tatsache
Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene
Rauschgift gebe, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet
werde. Darüber hinaus bewirke die Erwähnung des Wortes „store“, das üblicherweise Laden oder Geschäft
bedeute, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren
und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbiete.
Daher kommt das Gericht, obwohl es einräumt, dass Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts
nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das fragliche
Zeichen gerade durch die Verbindung dieser verschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher
auf sich zieht, die nicht unbedingt genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu
Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz besitzen.
Hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Ordnung“ merkt das EuG an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung
von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert wird,
aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten
Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig sind. Daher werde
in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz
ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft
werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz falle demnach
unter den Begriff „öffentliche Ordnung“.
Darüber hinaus sehe der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die EU die
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich
der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt und illegaler Drogenhandel zu den
Bereichen besonders schwerer Kriminalität zählt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und
für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Angesichts dieses grundlegenden Interesses
sei der Umstand, dass das fragliche Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis
aufgefasst wird, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden
Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten
sind, hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Das Gericht betont, dass, da eine der Funktionen einer Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft
der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, jeweils seine
Entscheidung zu treffen, das fragliche Zeichen, indem es in der oben beschriebenen Weise aufgefasst
wird, implizit, aber zwangsläufig zum Kauf solcher Waren und Dienstleistungen anregt oder zumindest
deren Konsum banalisiert.