Speiseeis kann unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden. Der Hersteller profitiere in diesem Fall durch die entsprechende Bezeichnung des Erzeugnisses nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“.
Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, hat gegen den deutschen Discounter Aldi Süd vor den deutschen Gerichten Klage erhoben mit dem Ziel, Aldi Süd den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ zu untersagen. Dieses Sorbet, das Aldi Süd ab Ende 2012 zum Kauf anbot, enthält 12% Champagner. Nach Ansicht des Comité verletzt der Vertrieb des Sorbets unter dieser Bezeichnung die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“. Der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof ersucht den EuGH um die Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen nach der VO (EG) Nr. 1234/2007.
Der EuGH entschied, dass die rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung eine Verwendung dieser geschützten Ursprungsbezeichnung voraussetzt, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Es treffe zu, dass die Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ für ein Sorbet, das Champagner enthält, geeignet ist, auf dieses Erzeugnis das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“, die Güte- und Prestigevorstellungen vermittelt, zu übertragen und damit von diesem Ansehen zu profitieren. Eine solche Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ profitiere jedoch nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ (und nutzt daher nicht widerrechtlich deren Ansehen aus), wenn das fragliche Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat.
Es sei Sache des nationalen Gerichts, anhand der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob das der Fall ist. Hierzu weist der EuGH darauf hin, dass die im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium darstellt. Der EuGH stellt außerdem fest, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte und deshalb widerrechtlich wäre. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung genieße nämlich nicht nur Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, sondern auch vor falschen und irreführenden Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.
Schließlich führt der EuGH aus, dass die in der Aufnahme in die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses bestehende direkte Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“, durch die offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch genommen wird, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der Unionsvorschriften über den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen darstellt.
EuGH, Urteil v. 20.12.2017 – C-393/16