Unter der Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ vertriebene Spirituosen dürfen keine Milch oder Sahne enthalten. Dies hat die Sechste Kammer des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 25.10.2018 entschieden. Eine Spirituose dürfe nur dann als „Eierlikör“ bezeichnet werden, wenn sie keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 abschließend genannten Bestandteile enthält.

Die Ausgangsbeklagte aus Sachsen-Anhalt stellt Liköre her, die sie als „Eierliköre“ wie viele andere Hersteller auf Milchbasis vertreibt. Die Ausgangsklägerin aus Brandenburg verlangt Unterlassung der Bezeichnung der Milch enthaltenden Produkte als „Eierlikör“. Sie verwies darauf, dass Milch in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht als Bestandteil von Eierlikör vorgesehen sei. Die Ausgangsbeklagte machte hingegen geltend, dass es sich bei den aufgeführten Bestandteilen nur um Mindestvoraussetzungen handele, die ein Produkt erfüllen müsse, um als „Eierlikör“ bezeichnet werden zu dürfen.

Das Vorlagegericht, das Landgericht Hamburg, wollte deshalb vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren wissen, ob es sich wegen der erheblichen Zweifel bei der genannten Bestimmung um eine Mindestspezifikation handelt oder ob die Aufzählung der zulässigen Bestandteile abschließend ist.

Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose trotz der unterschiedlichen Sprachfassungen der Verordnung nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthält. Ein Verständnis im Sinne einer Mindestspezifikation liefe dem Ziel zuwider, klare Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der in diesem Anhang definierten Spirituosen festzulegen. Ferner könnten die Ziele der Verordnung, einen hohen Grad an Verbraucherschutz zu schaffen, betrügerische Praktiken zu verhindern, Markttransparenz und fairen Wettbewerb zu verwirklichen sowie den guten Ruf europäischer Spirituosen zu schützen, beeinträchtigt werden, wenn die Liste der zulässigen Bestandteile nicht als abschließend betrachtet würde. Dies sei auch angesichts der regional unterschiedlichen Handhabungen der Fall. Der EuGH hat gleichzeitig als obiter dictum festgestellt (Text-Ziffer 24), dass Milch in diesem Zusammenhang auch kein „Aromastoff“ oder „Aromaextrakt“ ist.