Für Wein darf nicht mit dem Hinweis auf eine vorübergehend vorteilhafte Wirkung für den Magen geworben werden. Dies stellt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Mazák in einem vom Bundesverwaltungsgericht angestrengten Vorabentscheidungsverfahren zu einem Rechtsstreit zwischen einer Winzergenossenschaft und den deutschen Behörden fest. Seiner Ansicht nach gilt das Verbot auch für Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass die schädliche Wirkung des Weins auf das körperliche Wohlbefinden geringer ist als gewöhnlich bei Wein dieser Art.

Damit verdeutlicht sich möglicherweise die Rechtsprechung zu den sogenannten „gesundheitsbezogenen Angaben“ – Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 -, wonach ein generelles Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel festgelegt ist.

Schlussantrag vor dem EuGH vom 29.03.2012, Az.: C-544/10, www.eu.int