Der EuGH hat in seinem Urteil folgenden Tenor erkannt: Die Verordnung Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (…), insbesondere ihr Art. 3 und ihr Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii, ist im Licht von Art. 13 AEUV dahin auszulegen, dass sie die Anbringung des in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (…) genannten Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion auf Erzeugnissen, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden, die unter den von der Verordnung Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, insbesondere ihrem Art. 4 Abs. 4, festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, nicht gestattet.

 

Urteil v. 26.2.2019, C – 497/17, Vorabentscheidung für die Cour administrative d´appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich)