Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist gültig. Die für die Zulassung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln geltenden Verfahrensvorschriften sind daher nicht zu beanstanden.
Mehreren französischen Umweltaktivisten wird in Frankreich die Beschädigung von Kanistern mit glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmitteln zur Last gelegt. Das mit der Strafsache befasste Gericht ist der Auffassung, dass eine Ungültigkeit der maßgeblichen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung die Tatbestandsmerkmale der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftat neutralisieren könnte. Es ersuchte den Gerichtshof um Klärung, ob die Verordnung mit dem Vorsorgeprinzip nach Art. 5 der VO (EG) 178/2002 vereinbar sei.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht zu beanstanden seien und dabei bestätigt, dass diese das Vorsorgeprinzip beachten. Bei Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sei jeder Stoff, der in der Zusammensetzung dieses Mittels verwendet werde, anzugeben, sodass entgegen der Prämisse, auf die sich das vorlegende Gericht stütze, keine Möglichkeit bestehe, nach Ermessen zu entscheiden, welcher Bestandteil des Mittels für die Zwecke der Prüfung des Antrags als ein Wirkstoff anzusehen sei. Es sei nicht offensichtlich, dass die in dieser Vorschrift genannten Kriterien ungenügend wären, um eine objektive Bestimmung der betreffenden Stoffe zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Stoffe, die für die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel tatsächlich eine Rolle spielen, bei der Beurteilung der Gefahren, die sich aus der Verwendung dieser Mittel ergeben, tatsächlich berücksichtigt würden.
Im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels seien außerdem die Kumulations- und Synergieeffekte des jeweiligen Mittels zu berücksichtigen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung sei auch insoweit, als sie vorsehe, dass die in den Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs und zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels notwendigen Versuche, Studien und Analysen vom Antragsteller vorgelegt werden, ohne dass systematisch die Durchführung einer unabhängigen Gegenuntersuchung verlangt werde, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dies gelte auch für die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Regelung zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den für die Beurteilung der sich aus der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels ergebenden Risiken relevanten Inhalten der die Anträge betreffenden Dossiers.
Ein Pflanzenschutzmittel könne nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen sei, dass es keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen habe. Weise ein Pflanzenschutzmittel eine Art der Karzinogenität oder Langzeittoxizität auf, so könne es nicht als dieser Voraussetzung genügend angesehen werden. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörden, bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu prüfen, ob das Mittel solche Gefahren berge.