Ein Geldbetrag, mit dem ein Grundstückseigentümer für die Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung entschädigt wird, ist als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar. Dies stellt das Finanzgericht Düsseldorf kalr.

Der Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten bebauten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über sein Grundstück führen sollte, schloss der Kläger mit der D GmbH im Jahr 2008 eine Vereinbarung. Danach war die D GmbH berechtigt, „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektischer Leitungen nebst Zubehör“ das Grundstück des Klägers in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Kläger, der sich zur Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtet, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von 17.904 Euro gewährt. Etwaige Verpflichtungen hinsichtlich der künftigen Nutzung beziehungsweise Nichtnutzung des Grundstücks wurden dem Kläger nicht auferlegt. Dementsprechend wurde das Grundstück des Klägers überspannt; ein Mast wurde nicht errichtet.

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 berücksichtigte der Beklagte die Entschädigungszahlung in voller Höhe als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Dagegen wandte sich der Kläger und berief sich auf die fehlenden Steuerbarkeit der Entschädigungszahlung.

Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Zwar gehöre der Entschädigungsbetrag nicht zu den sonstigen Einkünften, denn Voraussetzung hierfür sei – wie hier – zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens erfolge. Die Entschädigungszahlung sei aber als Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

Im Rahmen der Vermietungseinkünfte komme es auf die fehlende Freiwilligkeit der Leistung nicht an, so das FG. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Belastung nicht den Verlust des Eigentums zur Folge habe. Der Kläger könne das Grundstück weiterhin frei nach seinem Belieben nutzen. Nur der Luftraum stehe ihm teilweise nicht mehr zur Verfügung, was jedoch angesichts der verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens von völlig untergeordneter Bedeutung sei.

Auch sei das Entgelt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks anzusehen. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Verkehrswert des Grundstücks gemindert sei. Der hierin liegende Substanzverlust hänge nicht mit der Übertragung von Vermögen zusammen, sondern sei lediglich die bewertungsrechtliche Folge der bewilligten Dienstbarkeit. Schließlich si der Wert des Grundstücks nicht so stark gemindert, dass es völlig wertlos geworden sei. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Urteil vom 20.09.2016 – K 2412/13 R