Die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.03.2016 entschieden.

Der Kläger, der ursprünglich eine Milchviehwirtschaft betrieb, gründete 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die – neben anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten – im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt. Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (sogenannte Milchquoten). Daneben führte der Kläger sein Einzelunternehmen in reduzierter Form fort. Die GbR nahm die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch. Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an seinen ehemaligen Mitgesellschafter seine Michquote für rund 130.000 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung.

Das FG wies die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe, ab. Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis, in Höhe der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern, handele es sich um eine sonstige Leistung. Die Milchquote habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des Klägers gehört, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft sei und daher unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zusammenhänge. Sie sei auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der Kläger sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen habe. Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führe, stelle sie eine fortgesetzte unternehmerische Leistung des Klägers dar. Eine Loslösung aus dem unternehmerischen habe. Zutreffend habe das Finanzamt auch den Regelsteuersatz und nicht den Durschnittssatz angewendet, weil landwirtschaftliche Dienstleistung darstelle.

FG Münster, Urteil v. 15.3.2016 – 15 K 1473/14 U