Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter
gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
darstellt, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt.
Die Klägerin, eine GbR, betrieb eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall. Einer ihrer
Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und
zugepachteten Flächen. Diesem drohte die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen
Überschreitung der Vieheinheitengrenze durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung. Deshalb
vereinbarte die Klägerin mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im
Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen. Dementsprechend erwarb die Klägerin den
Sauenbestand, nicht aber dessen Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu
errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter an. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand
und verpachtete die Ferkelställe.
Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der
Sauen machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Dies versagte das Finanzamt unter Hinweis darauf,
dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Zur
Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass sie den Betrieb ihres
Gesellschafters mangels Erwerbs dessen Ackerflächen nicht fortgeführt habe.
Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab, da das Finanzamt den Vorsteuerabzug
zutreffend unter Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen versagt habe. Die Klägerin habe
zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur
Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die
erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die
nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den
Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe
die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/20
anhängig.