KG Berlin, Beschluss v.13.9.2010, Az.: 10 W 127/10
Ein Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme eines Privathauses im Rahmen einer einstweiligen Verfügung besteht nach Ansicht des Kammergericht Berlins nicht, solange nicht klar ist, dass Aufnahmen von nicht öffentlich einsehbaren Orten gefertigt werden. Solange die ca. 3 m hohen Kameraaufsätze der fotografierenden Fahrzeuge nicht vom Bürgersteig aus Aufnahmen machten, sei ein Einblick in Vorgärten oder in im Erdgeschoss liegende Räumlichkeiten unwahrscheinlich. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bewohner der fotografierten Häuser, insbesondere von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, sei damit nicht dargetan.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 15.3.2011 des Kammergerichts Berlin