Dieses Urteil schließt die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren aus. Danach hat ein Spaziergänger, der durch einen Astabbruch während eines Waldspazierganges verletzt wird, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den privaten Waldbesitzer.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadenersatz in Anspruch. Als die Klägerin im Juli 2006 bei warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1) ging, brach von einer circa fünf Meter neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Dadurch erlitt sie eine schwere Hirnschädigung. Der Beklagte zu 2) ist Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1) für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Saarbrücken den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig. Er sei gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Dies sei hier der Fall gewesen, da von dem unfallverursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen sei. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen müssen.

Der BGH hat auf die Revisionen der Beklagten die Klage abgewiesen und eine Haftung der Beklagten verneint. Nach der im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschrift des § 25 LWaldG des Saarlandes sei das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden müsse, sollten dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählt der BGH insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.

BGH. Urteil v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11 (rk)