Das Landgericht Braunschweig hat in einem Verfahren gegen die Betreiber der „Hanfbar“ in
Braunschweig beide Angeklagte wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Veräußerung von Hanfblütentees
an Endverbraucher stellt trotz des niedrigen Wirkstoffgehalts ein unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln dar.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten mehrere Kilogramm unverarbeitete
Cannabisblüten und –blätter im Ausland bestellten und in Gläser zu Portionen mit 2 Gramm oder 5
Gramm abfüllten. Die Gläser veräußerten sie mit der Aufschrift „Hanfblütentee“ in zwei
Ladengeschäften zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm an Endverbraucher. Der Wirkstoffgehalt der
in über 1.600 Gläsern veräußerten Pflanzenteile bewegte sich nach Gutachten des
Landeskriminalamts überwiegend im Bereich von 0,2 Prozent THC oder darunter, so dass insgesamt
nur wenige Gramm des Wirkstoffs THC in den Verkehr gelangten.
Die Kammer hat entschieden, dass die Veräußerung der Hanfblütentees an Endverbraucher trotz des
niedrigen Wirkstoffgehalts ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Die
Angeklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass das Betäubungsmittelgesetz in der Anlage I für
Cannabis eine Ausnahmevorschrift vorsehe. Demnach fällt Cannabis nicht unter das
Betäubungsmittelgesetz, wenn es aus EU-zertifiziertem Anbau stammt oder der THC-Gehalt unter 0,2
Prozent liegt und der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken
dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Ein gewerblicher Zweck liegt nach Auffassung der Kammer ausschließlich bei der Veräußerung an
andere Gewerbetreibende vor, beispielsweise an Hersteller von Textilien, jedoch nicht bei der
Veräußerung an Endverbraucher wie die Kunden der Hanfbar. Zudem lasse sich nach dem Gutachten
von zwei Sachverständigen nicht ausschließen, dass unverarbeitetes wirkstoffarmes Cannabis
abhängig von der Art des Konsums geeignet ist, einen Rauschzustand hervorzurufen.
Der 28-jährige Betreiber der Hanfbar wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in zwei Fällen im Zeitraum von April bis September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt, der 37-jährige Mitangeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
einem Fall im Zeitraum August bis September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die
Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Zugleich wurden die Angeklagten angewiesen, die Abgabe von Cannabis und Cannabisprodukten, die
aus unverarbeiteten Hanfteilen bestehen – insbesondere Hanfblütentee – an Endverbraucher auf
jeglichem Vertriebsweg auch dann zu unterlassen, wenn deren THC-Gehalt unter 0,2% liegt. Ferner
wurden die Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 49.860,06 Euro und die sichergestellten
Cannabispflanzenteile eingezogen.