Das Landgericht Frankfurt hat den Süßwarenhersteller Ferrero mit Urteil vom 11.10.2017 dazu verurteilt, genauere Mengenangaben auf der Verpackung seines Konfekts „Raffaello“ zu machen. Das Unternehmen müsse die Stückzahl nennen, die Angabe in Gramm helfe Konsumenten nicht.

„Verbraucher müssen die Anzahl entweder sehen können, oder sie muss auf der Verpackung stehen. Nur so können sie unserer Ansicht nach die Menge richtig einschätzen“, sagte Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen am 1.11.2017 in Frankfurt. Die Verbraucherschützer hatten Ferrero nach der Beschwerde eines hessischen Verbrauchers abgemahnt.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung verpflichte Hersteller, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten, erklärten die Verbraucherschützer. Das Gericht stufte demnach die Umhüllung der „Raffaellos“ als Einzelverpackung ein. Ferrero habe argumentiert, es handele sich um eine Trennhilfe – vergleichbar etwa mit dem Einwickelpapier von Bonbons.

Ferrero hat nach eigenen Angaben gegen das Urteil vom 11.10.2017 Berufung eingelegt. „Die Umsetzung eines solchen Urteils ginge an der Praxis vorbei und hätte Auswirkungen auf die gesamte Süßwarenindustrie“, begründete das Unternehmen auf Anfrage. „Um für Ferrero und auch die Branche Rechtssicherheit herzustellen und eine praxisgerechte Entscheidung zu erreichen, liegt der Fall nun dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Überprüfung vor.“

LG Frankfurt/M., Urteil v. 11.10.2017