Die Klage des Otto-Versands gegen die Verwendung des Namens „Otto“ durch einen Hamburger Burger-Filialisten ist erfolglos geblieben. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Otto’s Burger“ durch den Gastronomiebetrieb keine unzulässige Verletzung des Versandhaus-Unternehmenskennzeichens darstellt.
Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichen “Otto“ liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste „Otto’s Burger“ nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten, entschied das Landgericht. Maßgeblich für die Entscheidung sei auch die Unterschiedlichkeit der Geschäftsfelder beider Unternehmen gewesen. Außerdem sei „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname, sodass keine Verwechselungsgefahr bestehe. Der Versandhändler hatte gegen den Gastronomie-Betrieb wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten geklagt. Außerdem ging es um den Verdacht unlauteren Wettbewerbs.
Der Versandhändler will nach Angaben eines Sprechers die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor er über weitere Schritte entscheidet. Wenn dem Unternehmen die Namensverwendung „Otto“ bei anderen Firmen auffalle, werde in jedem Einzelfall geprüft, ob eine Verletzung von Namensrechten vorliege, und es würden rechtliche Konsequenzen gezogen, erläuterte der Sprecher. In der Vergangenheit habe es mit betroffenen Firmen meist eine Einigung gegeben, ergänzte er. Der Inhaber von „Otto’s Burger“ Daniel MacGowan, betreibt vier Lokale in der Hansestadt und berief sich bei der Namensgebung auf einen vermeintlichen Burger-Erfinder namens Otto Kuase. Er sei sehr erleichtert, sagte MacGowan. Er habe nie eine Verwechslungsgefahr durch die Namenswahl gesehen und sehe sich durch das Gericht bestätigt. Im September will der Gastronom eine Filiale in Köln eröffnen.