Wird eine Hundehalterin durch ihren eigenen kleinen Hund zu Fall gebracht, reicht die bloße
Anwesenheit eines angeleinten Rottweilers nicht aus, um eine Haftung von dessen Halter zu
begründen. Erforderlich wäre zumindest gewesen, dass der Rottweiler das Verhalten des Hundes
der Klägerin provoziert hätte.
Die Klägerin machte geltend, sie sei mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-
Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler,
angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden. Sie verklagte
deshalb den Halter des Rottweilers auf Schmerzensgeld. Die Zeugin, die den Rottweiler an
jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall allerdings anders. Zwar sei der Hund des Beklagten
tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm
genommen habe. Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu
einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann
angeleint und habe später mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Klägerin ihren
Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin
herumgelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es schenkte der Sachverhaltsschilderung der Zeugin
Glauben, die den Rottweiler betreut hatte. Auf Grundlage ihrer Schilderung ergebe sich keine
Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es
durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme.
Davon könne hier aber keine Rede sein. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers reiche nicht, um
eine Haftung gegenüber der Klägerin zu begründen. Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr
Terrier, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei.
Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte laut LG aber
mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer
geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das sei nicht
der Fall gewesen.