Der EuGH hatte noch „in letzter Sekunde“ die entsprechende Vorabentscheidungsanfrage des Landgerichts Hamburg nach der Erlaubtheit von Milchprodukten in Eierlikör (egg liqueur, advocaat oder avocat oder advokat) dahingehend beantwortet, dass dies nach der VO (EG) 110/2008 rechtlich nicht möglich sei. Zwar hätte der EuGH durchaus auch anders entscheiden können. Er tat es nicht. Gleichwohl hatte Fachanwalt Dr. Philipp Gregor in der top agrar 12/2018, S.34, vorausgesagt, dass der „Schuss für die Wettbewerbskläger am Ende wohl nach hinten losgehen wird“. Genauso ist es gekommen.

Denn wie bekannt wurde hat die Brüsseler-Gesetzesmaschinerie wie geölt funktioniert: Mit Hilfe der Kanzlei DR. GREGOR, Münster, wird eine Änderung der Spirituosenverordnung Mitte des Jahres 2019 dazu führen, dass endlich auch Milchprodukte in Eierlikör rechtssicher verarbeitet werden dürfen.

Dazu wird an die entsprechende Nr. 42 des Anhanges II der bisherigen Verordnung ein Buchstabe d) folgender Formulierung angehängt werden: „(d) Milk products may be used in the production of egg liqueur or advocaat or avocat or advokat.“ Auf Deutsch: „d) Milchprodukte dürfen zur Herstellung von Eierlikör, Advocaat or Avocat or Advokat eingesetzt werden.“

Diese Bestimmung wird gemäß Art. 47 Nr. 2 Buchst. a) der nun vorgesehenen Änderungsverordnung zwei Wochen nach Verkündung in Kraft treten.