Bescheid des JM Rh-Pf vom 28.4.2010, Az.: 4121E10-4-49

Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hat auf eine entsprechende Beschwerde eines Anzeigeerstatters entschieden, dass die Verhinderung der Erstellung einer Bildaufnahme durch die Worte “Wenn Du das nicht gleich lässt, fängst Du dir eine!“ nicht den Tatbestand der Nö-tigung erfülle, wenn die Aussage ausschließlich dem Zweck diene, zu verhindern, dass eine Fotografie des Beschuldigten angefertigt wird. Die Herstellung eines Bildes stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass der Rechtfertigung bedarf. Bei dem Beschuldigten handelte es sich weder um eine relative Person der Zeitgeschichte, noch sei das Foto zum Nachweis der angeblich vorausgegangenen Beleidigung geeignet gewesen. Der Beschuldigte war daher zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffes auf seine Persönlichkeit berechtigt.