Fünf Jahre nach der tödlichen Kuh-Attacke auf eine 45-jährige deutsche Wanderin hat das
Oberlandesgericht Innsbruck das Urteil der Vorinstanz teilweise korrigiert. Den Landwirt
treffe nicht die volle Schuld, vielmehr trage das Opfer eine hälftige Mitschuld. Das OLG hat
eine außerordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof zugelassen.
Dies bedeute, dass dem Ehemann und dem Sohn des Opfers die Ansprüche um 50 Prozent
gekürzt würden. Dem Witwer stünden somit rund 54.000 Euro und eine monatliche Rente von
600 Euro zu. Der Sohn bekomme rund 24.000 Euro sowie eine monatliche Rente in Höhe von
180 Euro. Der Anwalt des Landwirts kündigte an, Revision einzulegen.
Denn es gebe ein Grundsatzurteil des OGH von 2007, das in einem vergleichbaren Fall eine
Zaunpflicht zwischen Weide und Wanderweg verneine, sagte Rechtsanwalt Ewald Jenewein.
Es sei für seinen Mandanten überhaupt nicht vorhersehbar gewesen, dass sein eindeutiges
Warnschild einfach missachtet werde.
Im Februar 2019 hatte das Landgericht Innsbruck in einem Zivilprozess den beiden
Hinterbliebenen der Frau aus Rheinland-Pfalz hohen Schadenersatz zugesprochen. Das Urteil
hatte unter Alm-Bauern zu großer Verunsicherung geführt. Es folgte auch eine Debatte über
die Eigenverantwortung von Wanderern.
Die 45 Jahre alte Hundehalterin aus Bad Dürkheim war im Sommer 2014 im Tiroler Stubaital
von der Kuhherde, die offenbar die Kälber vor dem Hund schützen wollte, zu Tode
getrampelt worden. In dem OLG-Urteil wird betont, dass die Wanderin völlig sorglos
gehandelt habe. Die Touristin hätte wissen müssen, dass Mutterkühe eine Gefahr für Hunde
und damit zwingend auch für die Menschen, die diese Hunde führen, darstellten. Die 45-
Jährige habe auch nicht das vom Bauern aufgestellte Warnschild beachtet. Vielmehr sei sie in
einem Abstand von nur ein bis zwei Metern an den nächststehenden Kühen vorbeigegangen.
„Diese Vorgehensweise der Touristin ist als Sorglosigkeit zu werten und begründet damit ein
maßgebliches Mitverschulden“.
Dennoch treffe den Bauern auch eine Mitschuld. Er hätte die Weide zum besonders
frequentierten Wanderweg zumindest auf einer Länge von 500 Meter abzäunen müssen, „um
die von seinen Tieren ausgehende Gefahr für nichts ahnende Wanderer mit Hunden zumindest
maßgeblich zu verringern, wenn nicht sogar auszuschließen.“