Eine Landwirtschafts-Betriebsversicherung kann einem Landwirt in ihren Bedingungen vorschreiben, wie
er sein Heu einzulagern und dass er es stetig zu kontrollieren hat. Kommt der Landwirt dem nicht nach,
kann die Versicherung bei einem Brand des Heus ihre Leistungen kürzen. Hierauf wies das
Oberlandesgericht Braunschweig hin und erreichte eine Berufungsrücknahme.
Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Brand, bei dem die
gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden von rund 445.000 Euro entstand. Der Landwirt unterhielt
eine Landwirtschafts-Betriebsversicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 Euro, lehnte aber
die Zahlung der restlichen rund 90.000 Euro mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten
aus dem Versicherungsvertrag nicht vollständig nachgekommen sei.
Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags hatte das Landgericht Braunschweig in erster
Instanz abgewiesen (Urteil vom 16.4.2019, Az.: 7 O 249/17). Die hiergegen eingelegte Berufung des
Landwirts zum OLG hatte ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Versicherung sei zu einer 20%-igen
Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob
fahrlässig verletzt habe. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut
ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa eine Heumesssonde,
auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des
Stapels kontrolliert werden könne.
So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten
Ballen der „Heutürme“ erreichbar gewesen, monierte das Gericht. Die unteren Schichten hätten weder
eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können. Diese fehlerhafte Lagerung und
mangelnde Kontrolle seien für den Brand ursächlich gewesen. Die Feststellungen des LG, dass das Heu
sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im
Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und
möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und
Bakterien sowie eine starke Verdichtung beziehungsweise Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem
Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung
erforderlich.
Das OLG Braunschweig wies darauf hin, dass die Bestimmungen in den AGB des Versicherungsvertrages
wirksam seien. Sie benachteiligten den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr
einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Der Landwirt hat auf
den Hinweis des OLG seine Berufung zurückgenommen.