Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne
Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem
landwirtschaftlichen Gespann mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie
es tatsächlich möglich ist, und einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht
überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann
nicht zurück, sondern fließt mit 30% in die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein.