Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Streit mit führenden Süßwarenherstellern den Rücken gestärkt. Der 4. Kartellsenat bestätigte am 26.1.2017 nicht nur die von der Wettbewerbsbehörde gegen mehrere führende Süßwarenhersteller wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches verhängten Bußgelder, sondern erhöhte sie sogar um 7 auf rund 21 Millionen Euro. Vor Gericht hatten unter anderem die Firmen Bahlsen, Griesson de Beukelaer, Feodora und der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) gegen die vom Kartellamt verhängten Millionenbußen geklagt.
Der Vorsitzende Richter des 4. Kartellsenats des OLG Düsseldorf, Martin Winterscheid, sagte, nach der Beweisaufnahme des Gerichts hätten die Unternehmen zwischen 2003 und Anfang 2004 in einem Arbeitskreis der Konditionenvereinigung der Deutschen Süßwarenindustrie in unzulässigem Ausmaß Informationen über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmittelhandel und teilweise auch über beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht.
Dabei sei es den Unternehmen zwar nicht darum gegangen, die Verbraucher zu schädigen, sondern darum, der Nachfrage der großen Lebensmittelhandelsketten etwas entgegenzusetzen. Dennoch sei dies unzulässig. Denn dadurch sei etwa der Wettbewerb im Bereich Süßgebäck spürbar gedämpft worden.
Im Jahr 2013 hatte das Bundeskartellamt gegen Süßwarenhersteller wegen verschiedener Kartellverstöße hohe Bußgelder verhängt. Ein Teil der betroffenen Unternehmen – darunter bekannte Namen wie Haribo, Katjes, Kraft, Storck und Zentis – akzeptierten die Bußgeldbescheide der Behörde. Andere wie Balsen, Griesson de Beukelaer und Feodora, aber auch der BDSI waren nicht bereit, die Bußgelder zu zahlen und legten beim Oberlandesgericht Einspruch gegen die Entscheidung ein.
Das letzte Wort dürfte mit dem Düsseldorfer Urteil aber noch nicht gesprochen sein. Bereits vor der Urteilsverkündung hatte ein Rechtsanwalt der Süßwarenindustrie angekündigt, dass die Betroffenen bei einer Niederlage vor dem Düsseldorfer OLG aller Voraussicht nach den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen werden.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.1.2017, V-4 Kart 4/15 OWI, nicht rechtskräftig