Erleidet ein junger Hund beim Springen nach einem Ball einen Beinbruch, ist dies ein „gänzlich unwahrscheinliches Ereignis“ und nicht dem Werfer zuzurechnen.
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes. Der seit einigen Wochen von ihr getrennte Beklagte besuchte die Klägerin zum ersten Geburtstag ihres Retrievers und schenkte ihm einen fußballgroßen Ball. Anschließend spielte er mit dem Hund, der den geworfenen Ball zurückholen sollte. Nach etwa einer halben Stunde sprang der Hund so in die Luft, dass er mit seinem gesamten Gewicht auf dem hinteren linken Bein aufkam und sich das Hinterbein brach.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von knapp 18.000 Euro. Neben den Behandlungskosten verlangte sie entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Laut OLG ist der Knochenbruch nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen. Es gehöre zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so beschaffen sei, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen könne. Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze.
Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen, so das OLG weiter. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sogenannten eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es erscheine auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.
Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.3.2019 – 6 U 166/18