Wer auf der Jagd versehentlich einen Jagdhund tötet, muss hierfür Schadenersatz leisten. Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zu ersetzen seien zudem die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz für ihren damals 20 Monate alten Jagdhund, den der Beklagte bei einer Drückjagd versehentlich erschossen hat. Vorgerichtlich hat sie von der Haftpflichtversicherung bereits 2.100 Euro erhalten. Die Klägerin hält diese Zahlung für unzureichend. Sie verweist auf höhere Ausbildungskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Die Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte hafte zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes bei der Schussabgabe, so das OLG. Er habe den Umständen nach bei Schussabgabe auf das Jagdwild damit rechnen müssen, den in diesem Moment nicht sichtbaren Hund der Klägerin zu treffen. Der Schaden sei jedoch durch die Versicherungsleistung vollständig kompensiert.

Der Schadenersatzanspruch bemesse sich zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen. Gemäß den sachverständigen Ausführungen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden à zehn Euro anzusetzen. Der zu ersetzende Betrag liege unter der erfolgten Ausgleichszahlung.